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Kinder-und Jugendmodels in Deutschland

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In der heutigen Zeit ist es nie einfacher gewesen, sich selbst zu verwirklichen. Ob Katherine Heigl, Milla Jovovich oder Channing Tatum, einige weltbekannte Stars haben einst als Model angefangen. Einige von ihnen bereits im Kindesalter. Im Gegensatz zu den vielen Vorurteilen, die mit dem Beruf des Models einhergehen, gibt es für die Minis mittlerweile strenge Gesetze und das ist auch gut so. In diesem Artikel erfahrt Ihr genau, in welchen Ausnahmefällen Kinder und Jugendliche beschäftigt werden dürfen und bekommt wertvolle Informationen für den Fall, dass auch Ihr Eurem Kind die Chance auf Selbstverwirklichung in den Medien geben wollt.

Zunächst einmal zu den allgemeinen Informationen. In Deutschland werden diesbezüglich die Rechte der Kinder im Jugendarbeitsschutzgesetz (§6 JArbSchG) geregelt. Dieses sieht sowohl die Arbeitszeiten, Freizeiten und Voraussetzungen für die Beschäftigung vor und sollte vor allem anderen zu Rate gezogen werden, um einen ersten Überblick über die allgemeine rechtliche Situation zu erhalten.

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TIPP 1: Jedes Bundesland hat diesbezüglich andere Regelungen

Seit 2012 gibt es dabei zwar Richtlinien für die Bewilligung von Kinderarbeit im Kultur- und Medienbereich für die Bundesländer (§ 6 Abs. 2 JArbSchG). Diese dienen jedoch als Orientierungshilfe, um jeden Fall einzeln und isoliert zu betrachten und über dessen Bewilligung zu entscheiden. Dabei ist anzumerken, dass die Handlungsanleitung nur für den internen Gebrauch verwendet wird und bisher nicht veröffentlicht wurde. Starke Unterschiede gibt es zwischen den Bundesländern dabei trotz allem nicht. Während Nordrhein-Westfalen mit besonderer Dringlichkeit arbeitet und als Vorläufer für einige Regelungen gilt, so haben sich die Bundesländer in den letzten Jahren aneinander angepasst. Am Ende des Artikels werden einige Referenzen zur eigenen Recherche aufgelistet und Links zu einigen Formularen unterschiedlicher Bundesländer gesammelt.

TIPP 2: Voraussetzungen für die Beschäftigung und Bewilligung des Antrages

Das Jugendarbeitsschutzgesetz enthält eine Liste mit Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um die Bewilligung des Antrages zu genehmigen. Zunächst müssen alle Personensorgeberechtigten unterschreiben – außer im Falle einer Scheidung mit nur einem Berechtigten. Für die mögliche Beschäftigung des Kindes müssen individuelle Schutzmaßnahmen garantiert und die Situation altersbedingt evaluiert werden. Denn jedes Kind ist anders und kann in den verschiedenen Stufen seines Lebens mit unterschiedlichen Szenarien umgehen. Das heißt, dass nicht nur eine geeignete und zuverlässige Betreuungsperson während des gesamten Arbeitsprozesses anwesend sein muss, auch müssen die Maßnahmen individuell an die Persönlichkeit des Kindes angepasst werden. Der Antrag gilt dabei nur für den eingetragenen Arbeitgeber und wird nichtig, sobald dieser sich ändert.

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TIPP 3: Formulare und Bescheinigungen

Formloser Antrag:

Jeder Fall bedarf insgesamt vier Bescheinigungen, welche dem zuständigen Amt gesammelt vorliegen müssen, damit über die Bewilligung entschieden werden kann. Der Antrag selbst kann sowohl vom Arbeitgeber, als auch dem Personensorgeberechtigten gestellt werden. Zunächst wird ein formloser Antrag des Produktionsunternehmens an die zuständige Verwaltungsbehörde (Landratsamt oder Stadtkreis) gestellt. Dieser muss folgende Angaben beinhalten: Ort und Tag der Produktion, Tage und Zeit des Einsatzes, Beschreibung der Rolle und Tätigkeit, Kinderbetreuung, Freizeit, Unfallvorschriften, Geburtsdatum und Name des Kindes sowie die Begründung des Antrags. Auch sieht das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) dabei die Einbindung von insgesamt vier Bescheinigungen vor: Erklärung der Eltern, des Arztes, der Schule und des Jugendamtes.

Bescheinigungen:

Während die meisten Bundesländer bereits einen Musterantrag zur Verfügung stellen, sind die Bescheinigungen der jeweiligen Institutionen bei diesen vor Ort zu bestellen. Zunächst wird die Einverständniserklärung der Eltern benötigt. Darauffolgend muss eine Stellungnahme des Arztes vorliegen, in der die Beschäftigung des Kindes als unbedenklich eingeschätzt wird. Diese darf jedoch nicht älter als 3 Monate zum Zeitpunkt des Antrags sein und muss auf die konkreten Aufgaben des Kindes zugeschnitten sein. Im nächsten Schritt wird um eine Stellungnahme der Schule gebeten, um sicherzugehen, dass das Kind oder der Jugendliche durch die Tätigkeit nicht in seinem schulischen Fortkommen behindert wird. Zu guter Letzt muss auch das Jugendamt die problemlose Aufnahme der Tätigkeit bescheinigen. Ohne die aufgeführten Bescheinigungen, muss der Antrag stets aus rechtlichen Gründen abgelehnt werden.

TIPP 4: Verträge und Arbeitsverhältnis

Da Kinder und Jugendliche sich ihrer Recht nicht bewusst sind, ist es die Pflicht der Eltern sich intensiv mit dem Thema Persönlichkeitsrecht auseinanderzusetzen und in Absprache mit der Agentur so festzuhalten, dass die Nutzung von Aufnahmen in beidseitiger Einvernehmung Vertrag geregelt werden und die Kinder und Jugendlichen zu schützen. Dabei sollte stets bedacht werden, ob man das Kind als geeignet einschätzt und mit ihm intensiv über die möglichen Auswirkungen der Beschäftigung gesprochen hat. Außerdem sind die gesetzlichen Regelungen laut §6 Abs. 2 zu beachten. Diese sehen vor, dass Kinder in Altersklassen von 0-3, 3-6 und älter als 6 Jahre eingeteilt werden. Während die Beschäftigung von Kindern unter 3 Jahren verboten ist, können Kinder von 3-6 Jahren zwei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 17 Uhr arbeiten. Für die letzte Gruppe ist es eine Stunde mehr. Dazu kommen noch allgemeinere Regelungen wie die Sicherstellung einer gefahrenlosen Umgebung zum Schutz der Kinder und Jugendlichen oder die Gewährleistung der mentalen und körperlichen Gesundheit.

TIPP 5: Medienpädagogische Fachkräfte

Im Jahr 2002 wurde die Berufsvereinigung Medienpädagogischer Fachkräfte e.V. in Köln gegründet. Ziel dieser ist es die Interessen der Kinder und Jugendlichen zu wahren und eine Gefährdungserkennung und -beurteilung vorzunehmen. In NRW ist das Zurate ziehen einer Medienpädagogischen Fachkraft zwingend erforderlich, wenn das Kind oder der Jugendliche mehr als 30 Tage an der Produktion beteiligt ist. Auch soll damit eine Bewertung von Umfeld, schulischen Leistungen und Kompetenzen der Kinder und Jugendlichen erfolgen, um diese zu schützen und den Stressfaktor der Beschäftigung einzuschätzen. Auch die Qualität der elterlichen Begleitung gehört dazu. Seither läuft die Debatte und die Rolle und Wichtigkeit von Medienpädagogischen Fachkräften und inwiefern es sinnvoll ist, diese als permanente Voraussetzungen anzusehen. Da sowohl Eltern als auch Arbeitgeber oftmals übermäßigen Enthusiasmus gegenüber einer medienspezifischen Karriere zeigen, ist die Einbindung der Medienpädagogischen Fachkraft stets abzuwägen.

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Fazit:

Die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen ist heute sehr streng geregelt und bedarf – wie in Deutschland üblich – einiger bürokratischer Prozesse, um eine Chance auf die Bewilligung zu haben. Trotzdem ist diese Herangehensweise durchaus positiv, da die unterschiedlichen Formulare eine facettenreiche Evaluation garantieren können. Ist der mentale und körperliche Zustand des Kindes oder des Jugendlichen stabil, so steht der Beschäftigung nichts mehr im Wege. Jedoch beginnt dieser Pfad letztendlich am Einverständnis der Eltern, die ihr Kind am besten kennen und die meiste Zeit mit ihm verbracht haben.

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